Im Augenblick gibt es kein Gesetz für Deutschland, dass den Handel oder das Halten von Pituophen einschränkt. Keine Art bzw. Unterart dieser Gattung taucht in einem Anhang des Washingtoner Artenschutzabkommens auf.
Aber im Herkunftsland dieser Tiere - also in den USA - sind wohl Bemühungen im Gange, die den Fang und natürlich damit verbunden das Halten der ein oder anderen Unterart stark einschränken oder gar verbieten soll. So ist z. B. Pituophis melanoleucus mugitus in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet stark gefährdet. Grund dafür ist das Umwandeln von vielen ungenutzten Gebieten in Agrarflächen oder landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Gleiches gilt für Pituophis melanoleucus melanoleucus, Pituophis melanoleucus lodingi und Pituophis ruthveni. Auch hier ist abzusehen, dass der Bestand dieser Unterarten durch verdrängen aus ihrem natürlichen Lebensraum stark gefährdet sein wird.
Dabei wird dann auch von "Species of Special Concern" gesprochen.
Dieser Terminus wurde vom WWF definiert und beinhaltet gefährdete, bedrohte und national wichtige Arten, unabhängig von ihrem globalen Status. Dieser Terminus ist keine Gesetz, kann aber sicher einmal Basis für eine Gesetzesgrundlage sein bzw. werden.
Mehr zur gesetzlichen Situation in anderen Ländern finden Sie unter den hier auf der Seite hinterlegten, weiter führenden Links.
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